Elitepartner in der Schweiz keine gültigen Verträge

Wer in die Abofalle der Elitepartner – Partnervermittlung geraten ist, kann in der Schweiz zu JEDER Zeit aus dem Vertrag aussteigen.  Die AGB verlieren in der Schweiz jegliche Wirkung was die Vertragsdauer bzw. die automatische Verlängerung betrifft. Der ganze Vertrag verliert nach geltendem Obligationenrecht sogar seine Wirkung.

Möchten Sie aus dem Vertrag aussteigen lesen/schauen Sie den folgenden Hinweis

Michael Burat – Rechtskräftig verurteil

Eher bescheiden ist das Interesse geworden, wenn es um den lieben Michael Burat geht. Er der unseren Blog jahrelang auf Trab hielt, ist bereits Schnee von gestern.

Dennoch sei zu erwähnen, dass er und sein Lieblings- Anwalt nun Rechtskräftig verurteil wurden und neben einer auf Bewährung ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Burat auch noch etwas bezahlen muss.

Beck Online meldet dazu

Michael Burat wurde vom LG Osnabrück wegen gewerbsmäßigen Betruges in 38 Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der 37-Jährige muss als Bewährungsauflage 120.000 Euro an sechs gemeinnützige Einrichtungen zahlen.

Leer ausgehen die Betrogenen selbst.

Weiter finden wir zur Erklärung:

Entscheidung betrifft nicht vor LG Frankfurt am Main verhandelte «Abo-Fallen»

Bei der vorliegenden Entscheidung gehe es jedoch nicht um die beim LG Frankfurt am Main verhandelten «Abo-Fallen», hebt das LG Osnabrück hervor. Dort sei Burat wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Gegen die dortige Verurteilung sei das Revisionsverfahren noch anhängig.

Quelle >>>

Melango – Am Ende

Mit dem Titel….. (Edit am Ende am 9.5.2013)

Auch in 2. Instanz zur Unterlassung verurteilt sowie Eingeständnis, Vertragsschlüsse nicht nachweisen zu können!

…..haben wir gestern eine Mail erhalten die unsere Herzen einmal mehr mit Zufriedenheit erfüllten. Was unsere Leser schon oft berichteten, scheint bei Melango Tatsache gewesen zu sein, es wurde mit Adressen aus der Abzocker-Szene, Verträge generiert oder zumindest muss Melango zugeben, dass sie Vertragsabschüsse nicht nachweisen kann.

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In diesem Fall hatte es Melango aber auch wirklich vepasst, frühzeitig auf ihre Forderungen zu verzichten, mahnten sie doch einen Rechtsanwalt ein. Die Anwaltskanzlei Küster, Klas & Kollegen in 76137 Karlsruhe. Diese hat nun auch in zweiter Instanz einen wegweisenden Erfolg erzielt.

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Wir wollen hier der Kanzlei herzlich danken und legen für die interessierten Leser das Urteil bei.  So wird auch Melango.de bald nur noch zu den Akten gehören.

Urteil (zu beachten die Seite 4)  >>>

Wir Danken hier Benedikt Klas und seinem Team

Informativ:

Die Kanzlei Küster – Klas & Kollegen ist eine sehr erfolgreiche Anwaltskanzlei. Herr Klas hat sich spezialisiert auf das IT-Recht und ist in diesem Gebiet als Fachanwalt zu bezeichnen.

Weiter Infos zu Melango >>>  neu JW Handelssystem GmbH

Melango wurde umbenannt

Amtsgericht Chemnitz Aktenzeichen: HRB 22402 Bekannt gemacht am: 25.04.2013 12:00 Uhr

…gesetzten Angaben der Geschäftsanschrift und des Unternehmensgegenstandes erfolgen ohne Gewähr.
Veränderungen
Melango.de GmbH, Chemnitz, Neefestraße 88, 09116 Chemnitz. Die Gesellschafterversammlung vom 19.04.2013 hat die Änderung des § 1 (Firma und Sitz – bzgl. Firma) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neue Firmierung:
JW Handelssysteme GmbH, Neefestraße 88, 09116 Chemnitz, vertreten durch die Geschäftsführer David Jähn und Thomas Wachsmuth, Handelsregister beim Amtsgericht Chemnitz zur Handelsregisternummer HRB 22402.

Faustus Eberle nun nimmt man ihm noch die Rolex

Rolex

Auf Inside Mega Downloads Net findet man nicht nur einen Bericht, dass man dem lieben Faustus Eberle  rund 1,6 Millionen Euro (Bargeld und Wertgegenstände) genommen hat (und dies vor Weihnachten) nein auch eine Auflistung der Vermögenswerte: Unser Mitleid aber hält sich in Grenzen, den die eine oder andere Uhr und einige Euros werden schon an einem sicheren Ort sein. Und irgendwo steht doch sicher noch eine “kleine” Jacht, ein Ferienhäusen, ein Mercedes und und und. Gerüchte aber, dass Faustus bald von Harz 4 leben muss, wollen wir nicht glauben..

Bargeld 95.005 Euro
Bargeld 210 Schweizer Franken
Bargeld 474 US-Dollar Kontoguthaben über insgesamt 277.935,34 Euro
Uhr „Rolex Yachtmaster“
Uhr „IWC-Schaffhausen“
Uhr „Rolex Yachtmaster II
Uhr „IWC-Schaffhausen“
Mobiltelefon „Vertu“
Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 500.000,- Euro im Grundbuch von Frankfurt, Gemarkung: Frankfurt Bezirk 13, Bl. 2455, Flurstück Nr. 29, Hermesweg 14, Frankfurt
Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 500.000,- Euro im Grundbuch von Frankfurt, Gemarkung: Frankfurt Bezirk 13, Bl. 2456, Flurstück Nr. 29, Hermesweg 14, Frankfurt
Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 500.000,- Euro im Grundbuch von Frankfurt, Gemarkung: Frankfurt Bezirk 13, Bl. 2457, Flurstück Nr. 29, Hermesweg 14, Frankfurt
Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 123.120,09 Euro im Grundbuch von Frankfurt Seckbach, Gemarkung: Seckbach, Bl. 10712 

Rechtsanwalt der Glückspielmafia verurteilt

Der Titel mag erfreulich klingen aber wie der Giessener Anzeiger berichtet..

Ein Gießener Rechtsanwalt, der sich wegen 75-fachen versuchten Betruges vor dem Landgericht verantworten musste, darf weiter als Anwalt arbeiten: Neben der Bewährungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängten die Richter der Zweiten Strafkammer nur ein teilweises Berufsverbot für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter und den Bereich Fremdgeldverwaltung.

Das Urteil mag nun die wieder auf den Plan bringen die der Meinung sind, dass man die grossen Gauner laufen lässt, die kleinen aber hängt. jedoch sprich hier der Beisatz wohl eine grosse Rolle

Das Urteil beruht auf einer Verständigung zwischen Richtern, Staatsanwalt und Verteidigung.

Der Angeklagte Rechtsanwalt (M. Bohn) hat Forderungen der Global Factoring Inc. aus den Jahren 2009/2010 geltend gemacht- Weiter Informationen zum Fall finden Sie auf den Seiten von antiabzockernet

Informativ:

Infos über die Abzocke und Hilferufe

Beitrag 1    Beitrag 2

Zusammenstellung der Lotto Connection

Jörg Kachelmann – Das Ende einer langen Geschichte?

Nachdem kein Gericht die Wahrheit finden konnte, nachdem die Schlammschlacht nach dem Prozess in den Rot/Schwarzen Zeitungen & Zeitschriften weitergeführt wurde, nachdem ein hin und her der Darlegung des Sachverhaltes alle Leser noch mehr zweifeln liessen, ist im Fall Kachelmann klar, es mag jedem einzelnen obliegen, wem er nun glauben schenkt oder  nicht. Die wirkliche Wahrheit werden wir wohl nie erfahren und eventuell liegt sie wirklich dazwischen. Wissen tun es aber nur die beiden beteiligten Personen selbst.

Eines aber wurde erreicht, Kachelmann verlor wohl sehr viel,  zwang er das “Opfer” aber wirklich zu sexuellen Handlungen, bedrohte er dieses wirklich mit “Mord” wenn sie von diesem Vorfall weiter erzähle, verlor das “Opfer” aber bei weitem mehr. Während Kachelmann das finanzielle Desaster das daraus entstand, eventuell wieder gut machen kann, wird das Opfer diese Stunden nie vergessen können, sofern die Beschuldigungen dann auch stimmen. Beide aber verloren, je nach Wahrnehmung der Interessierten, eines bestimmt – Die Glaubwürdigkeit-. So mag uns dann der Titel des Buches “Recht und Gerechtigkeit” als reinster Hohn erscheinen, zumindest für die Menschen, die dem Opfer glauben.

Auf der Seite von Rechtsanwalt Dr. Bahr finden wir folgende Presse-Erklärung des OLG Hamm v. 08.11.2012

7. OLG Köln: Jörg Kachelmann obsiegt im Rechtsstreit gegen seine ehemalige Lebensgefährtin
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Der Kläger Jörg Kachelmann nahm seine ehemalige Lebensgefährtin auf Unterlassung verschiedener Äußerungen in Anspruch, welche diese nach Abschluss des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens in einem Zeitungsinterview getätigt hatte. Ebenso wie schon das Landgericht Köln gab das Oberlandesgericht Köln in einem am 6.11.2012 verkündeten Urteil dem Kläger recht und wies die Berufung der Beklagten – mit geringen Änderungen eher redaktioneller Natur – zurück (Az: 15 U 97/12).

Aufgrund einer Strafanzeige der Beklagten war gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen des Verdachts der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung geführt worden. Das Verfahren endete am 31.5.2011 mit einem Freispruch; das Urteil ist seit dem 7.10.2011 rechtskräftig.

Etwa zwei Wochen nach dem freisprechenden Urteil gewährte die Beklagte einer Zeitschrift ein Interview, das am 16.6.2011 veröffentlicht wurde. Hierin hatte sie u.a. geäußert: “Wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe” und “Diese Herren erklären vor Gericht, die Tat könne sich nicht so abgespielt haben, wie es die Nebenklägerin, also ich, behauptet – und man selbst sitzt zu Hause, liest das und weiß genau: Es war aber so!”. Außerdem habe sie der Kläger mit dem Tode bedroht, falls sie etwas erzähle.

Nach Ansicht des Klägers verletzten ihn diese und weitere, ähnlich gelagerte Äußerungen in dem Interview in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Beklagte dagegen berief sich auf das Recht zur freien Meinungsäußerung. Zwar sei der Kläger freigesprochen worden, jedoch habe das Gericht nicht seine Unschuld festgestellt, so dass sie weiterhin zur Darstellung ihrer Sicht der Dinge berechtigt sei. Zudem stehe ihr das Recht zum “Gegenschlag” zu, nachdem sie vom Kläger in dessen öffentlichen Äußerungen angegriffen und u.a. als rachsüchtig bezeichnet worden sei.

Das Landgericht hatte der Klage auf Unterlassung der weiteren Verbreitung der beanstandeten Äußerungen stattgegeben. Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten, die jedoch vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen wurde.

Ebenso wie das Landgericht Köln hat der auf Presserecht spezialisierte 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Äußerungen als Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers eingestuft. Die Äußerungen der Beklagten seien teils als Tatsachenbehauptungen, teils als Meinungsäußerungen mit Tatsachenkern einzustufen.

Da weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der behaupteten Tatsachen feststehe, sei bei der Prüfung der Frage, ob die Äußerungen unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig seien, zwar die Wahrheit der behaupteten Tatsachen zu unterstellen. Auch danach griffen die Äußerungen bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen aber in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein.

Zwar sei die Beklagte, die nach dem Freispruch ihrerseits unter dem Verdacht stehe, den Kläger falsch verdächtigt zu haben, berechtigt, ihre Sicht der Dinge darzustellen, zumal die Öffentlichkeit großen Anteil an dem Strafverfahren gegen den Kläger genommen habe. Die angegriffenen Äußerungen gingen jedoch in ihrer konkreten Form über eine solche Selbstverteidigung hinaus. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger freigesprochen worden sei und daher als unschuldig zu gelten habe. Die Beklagte habe ihre Äußerungen detaillierter und emotionaler gefasst, als es unter dem Gesichtspunkt der Darstellung des eigenen Standpunktes erforderlich gewesen sei.

Auch stehe der Beklagten kein so weitgehendes Recht auf einen “Gegenschlag” gegen die Angriffe des Klägers auf ihre Person zu. Sofern sie die Äußerungen des Klägers zu ihrer Person als unangemessen empfunden habe, stehe ihr ebenso wie diesem der Rechtsweg offen. Das “Recht zum Gegenschlag” sei vor allem für den politischen Meinungskampf entwickelt worden und könne im vorliegenden Fall die angegriffenen konkreten Aussagen nicht rechtfertigen. Dabei sei vor allem der Gefahr einer Selbstjustiz Rechnung zu tragen, die in einem Rechtsstaat grundsätzlich unzulässig sei und auch wegen der damit verbundene Gefahr der Eskalation durch wechselseitige Verletzungen zu unterbinden sei.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Beklagte kann jedoch bei dem Bundesgerichtshof gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 08.11.2012

Edit: 28.11.2012:  Kachelmann muss seinem Anwalt nun doch das geschuldete Honorar (über 35’000 Franken) bezahlen, obendrein noch ein Zuspruch von 14’000 Franken. >>>

Abzocker – Prozesse – Die ersten Geständnisse

Wie die Main-Post am 14.10. meldet, gab es beim Abzockerprozess in Würzburg ein erstes Geständnis. Einer der Beschuldigten gibt reumütig zu, dass er für die Abzocke mehrere Kontos eröffnet hat und auch als er bemerkte, dass es sich um Betrug handle, weiter gemacht habe.

In der perfiden Abzocker-Manie wurden hier bereits geprellte Personen mit Angeboten wie „Kundenschutz24“ oder „Deutsche Verbraucherberatung“ nochmals hinters Licht geführt. Dabei sollte man sich für rund 60 Euro auf eine Sperrliste von Gewinnspielen etc. setzten können und sei dann befreit von weiteren Belästigungen. Diese “Versicherung” ging durch viele Internetseiten. Weiter verdiente man sich einen happigen Betrag durch angebotene Rechtshilfe in Foren und Blogs, die nie erfolgte.

Hier >>> können Sie bei Forum antispam-ev mitlesen.

 

Nun lassen wir mal einige Wochen verstreichen, diverse Abzocker und deren Gehilfen, stehen im Augenblick vor den verschiedensten Gerichten.

 

Bericht über vermeintliche Hilfeseiten >>>

Faustus Eberle – Teilgeständnis in Frankfurt

Am ersten (26.9.2012) von bis zu 5 Verhandlungstagen, räumte der Hauptangeklagte Fehler ein, die er in der Vergangenheit gemacht habe.  Zumindest findet man folgende Prozess-Notiz im Internet:

Hier wird erwähnt:

Er habe die Grenze zwischen seriösen Produktverkäufen und moralisch bedenklicher Akquise überschritten. Er betonte aber gleichzeitig, beim Erstellen seiner Leitfäden und der späteren Verträge immer auf den Rat eines Rechtsanwaltes gehört zu haben.

Er schützt sich so selber in dem er den schwarzen Peter einem Rechtsanwalt zuschiebt.

Mehr zu berichten macht noch keinen Sinn. 4 Stunden hatte alleine die Anklageverlesung gedauert.  Vorgeworfen wird den beiden Hauptangeklagten im Betrugsprozess

 in der Zeit von Mitte 2010 bis Juni 2011 mindestens 100.000 Telefonkunden in Abofallen gelockt zu haben.

Leser erinnern sich das im Februar 2012 die Internet-Szene jubelte als bekannt wurde

1000 Polizisten, 64 Razzias: Schlag gegen Call-Center-Mafia

Quelle  Schweizer Handelsblatt

wir warten mal ab, die nächsten Prozesstage sind Heute (28.09.2012), 01.10.2012, 04.10.2012, 08.10.2012 jeweils um 9:15 Uhr Saal 12 E, 29. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt ( quelle Inside mega….)

Festzuhalten ist noch das die seit beginn der Betrügereien involvierte

europe holding AG

mit diversen CO/Adressen
Chamerstrasse 174
6300 Zug

(*) Polzin missbraucht anscheinend alle Firmennamen die in diesem Hause ansässig sind und lässt die CO Adresse auch öffentlich ausschreiben.

seit dem 2.5.2012 vom Freund aller Abzocker Polzin Udo Michael, deutscher Staatsangehöriger,  geführt wird und seit dem 11.9.2012 keinen eigenen Firmensitz mehr hat. Polzin ist aktuell tätig für: ExoLux AG, Terra Service AG in Liquidation, europe holding AG  usw….

Nach Eberle und vor Polzin hat Danieli Domenicus Savio  diese “Firma” geführt (24.2.2010 bis 2.5.2012). Der in Menzikon (Aargau-Schweiz) ansässige italienische Staatsbürger, hatte Gerüchte-weise im Februar auch Kontakt mit der Polizei, ist aber sonst in der Abzockerbranche eher ein unbeschriebenes Blatt. Sein neues VR-Mandat (seit 6/2012) einer ebenfalls in Zug ansässigen Firma lässt aber aufhorchen

Man brothers Group AG

c/o DD Immo Service Plus GmbH
Baarerstrasse 75
6300 Zug

Briefe gelten nicht als zugestellt wenn nicht…

Bei der Durchsicht von einigen Urteilen, haben wir dieses Jahr vermehrt festgestellt, dass ein Brief vor Gericht keine Beweiskraft hat, wenn dessen Empfang nicht bestätigt oder vom Empfänger in irgendeiner Weise erwähnt wird.  In vielen Urteilen lesen wir sogar, dass ein erwähnter Brief, ob vom Angeklagten oder vom Kläger aufgegeben, eher in Frage gestellt- , als darauf eingegangen wird.

Wird der Empfang eines Briefes von einer Partei bestritten oder auch nur in Frage gestellt, gilt ein solches Schreiben nicht als Beweis. Das ist eigentlich auch logisch, jeder kann behaupten, dass er damals einen Brief, Reklamation, Beanstandung etc. an eine Partei gesandt habe und diesen nachträglich erstellen.

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Juristisch alles mit rechten Dingen zugegangen

Gerichtsentscheide, Auslegungen von Staatsanwälten usw.  dürfen mir als Laien ja Fragen aufwerfen. Und ehrlich gesagt bewundere ich Rechtsanwälte die solche Gesetzte anwenden und vertreten müssen.

Doch diesen Entscheid aus Thun (CH) kann ich nicht verstehen.

Das will ein Alkohol und Drogenabhängiger 22 Jähriger eine 95 jährige Frau vergewaltigen. Sie wehrt sich und wird dabei verletzt. Derart dass Sie ins Spital eingeliefert werden muss und 3 Wochen danach starb. Das Urteil für den Angeklagten

550 Franken Busse

Doch lesen Sie mehr darüber hier >>>