Dass sich ein Frank Drescher einen Dreck um Gerichtsurteile schert zeigt ein weiteres Urteil. Diesmal nicht von einem Amtsgericht, nein das Landgericht Landshut hat bereits am 16.8.2011 entschieden, dass der Kostenhinweis auf der Seite Mitfahrzentrale24.de in einem Fliesstext “versteckt” nicht genüge. Drescher hatte also nun bereits 2 Monate Zeit die Seiten anzupassen.
Was ist geschehen? Nichts.
Ganz im Gegenteil, geht er doch mit einem Kläger der das selbe Anliegen vorzuweisen hatte am 14. 9 wieder vor ein Amtsgericht, dass den Text dann wieder für genügend befand. Auf dem Blog seines Busenfreundes Burat wird dann letzteres bejubelt.
Liebe Leser und liebe Leserinnen. In was für einem Land leben wir, wo die einzelne Meinung eines Richters über Recht und Unrecht entscheidet? Wo Jahre vergehen bis eine Obrigkeit generell entscheiden kann. Würde es um eine Steuererhörung gehen, wären innerhalb 24 Stunden alle Gesetzesvorlagen geändert und bereit zum Entscheid. Geht es um den Bürger, müssen sich zuerst hunderte vom Amtsrichter bemühen, Landgerichte entscheiden und irgend eine Kammer dann die Klage begründen.
Warum muss sich ein Frank Drescher nicht an ein Urteil eines Landgerichtes halten? Müssen nun zuerst tausende Klagen…
Da wir hier Gesetzes – Treu beraten wollen und ein Urteil eines Landgerichtes über dem eines Amtsgerichtes steht, raten wir hier allen die sich bis zu einer Änderung der Anmeldeinformationen (siehe weiter unten) der Mitfahrzentrale.de angemeldet haben und sich von den Kosten überrascht fühlen, die Forderungen nicht zu bezahlen. Teilen Sie in einem einzigen Schreiben der Paid Content GmbH mit, dass Sie die Forderung bestreiten, da Sie nicht gebührend auf die Kosten hingewiesen wurden. Schreiben Sie keinen Roman, einfach einen Widerruf auf die Forderung XX. Behalten Sie dieses Schreiben gut auf und warten zu.
Informativ:
Frank Drescher = Inhaber der Paid Content GmbH = Betreiber der Seite Mitfahrzentrale-24.de
Gerichtsurteil Landshut (Quelle vzbv) >>>
Gerichtsurteil Saarlouis (Quelle Burat) >>>
Screen vom 24.10.2011 mit der beanstandeten Seite durch das Landgericht Landshut



